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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Derexa Facility Services GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Derexa Facility Services

Die vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) von Derexa Facility Services GmbH, CH-241.4.023.609-9 (nachstehend „Derexa“ bzw. „wir“ / „uns“), sind für alle von Derexa durchgeführten Leistungen und Warenlieferungen vertraglich bindend. Sie gelten in keinem Fall für Arbeits- oder Dienstleistungen.

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Leistungserbringung

Derexa setzt die erforderliche Zahl zuverlässiger Arbeitskräfte ein und sorgt für Ersatzkräfte bei

Ferienabwesenheit und Krankheitsfällen sowie bei anderen Abwesenheitsfällen.

Das Personal von Derexa trägt geeignete und einheitliche Arbeitsbekleidung.

Derexa bezeichnet einen Objektverantwortlichen, welcher dem Auftraggeber namentlich bekannt ist. Der Auftraggeber bestimmt ebenso eine Person als direkten Ansprechpartner. Sämtliche Kommunikation läuft über diese Ansprechpersonen.

An gesetzlichen Feiertagen werden keine Arbeiten ausgeführt. Dies ist in der Kalkulation bereits berücksichtigt und bewirkt keine Reduktion der vereinbarten Monatspauschale. Bei Betriebsferien des Auftraggebers wird die Rechnung dementsprechend angepasst, sofern diese mehr als zwei Monate vor Beginn der Betriebsferien schriftlich mitgeteilt werden.

 

Infrastruktur

Der Auftraggeber stellt Derexa die notwendigen Reinigungsräume kostenlos zur Verfügung. Ein Reinigungsraum muss abschliessbar sein.

Das zur Reinigung notwendige kalte und warme Wasser sowie den Strom stellt der Auftraggeber Derexa unentgeltlich zur Verfügung. Derexa achtet auf einen möglichst sparsamen Verbrauch.

Das Reinigungspersonal enthält sich jeglicher Benutzung von Betriebseinrichtungen, Anlagen usw.;

ausgenommen sind sanitäre und elektrische Einrichtungen im Rahmen der Auftragsausführung.

 

Personal

Derexa betreibt eine soziale Personalpolitik unter Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages.

Derexa verpflichtet ihre Mitarbeitenden zur Beachtung der Hausordnung des Auftraggebers, sofern der Auftraggeber Derexa die Hausordnung, resp. Änderungen rechtzeitig zur Kenntnis bringt. Der Auftraggeber informiert das Personal vorgängig über allfällige Gefahrenquellen oder anderweitig für die Leistungserbringung relevanten Informationen.

Während der Arbeitszeit besteht für die Mitarbeitenden von Derexa insbesondere Alkohol- und Rauchverbot.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragsdauer und zwölf Monate darüber hinaus kein Personal der Derexa für den eigenen Betrieb oder für ein anderes Reinigungsunternehmen abzuwerben.

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Qualitätskontrolle

Qualitätskontrollen werden nach Absprache mit dem Kunden periodisch durchgeführt. Bei allfälligen Qualitätsmängeln ist dies dem zuständigen Objektverantwortlichen von Derexa zu melden. Dieser ist dafür besorgt, diese Mängel innert nützlicher Frist zu beheben.

 

Vertraulichkeit

Die Parteien verpflichtet sich, sämtliche als vertraulich bezeichneten Informationen, die im Rahmen der Leistungserbringung erlangt werden, vertraulich zu behandeln. Diese Geheimhaltungspflichten sind den mit der Leistungsausführung befassten Mitarbeitenden zu überbinden.

 

Vertragsdauer / Kündigungsfrist

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Unter Einhaltung einer dreimonatigen

Kündigungsfrist kann der Vertrag jeweils per Monatsende aufgelöst werden.

 

Preise / Zahlungsmodalitäten

Die Anschaffung der Reinigungsmaschinen, Geräte und Produkte, Löhne, Versicherungen. Sozialleistungen, Kosten für Objektverantwortliche, allf. Transportkosten und sonstige Nebenkosten sind im Pauschalpreis inbegriffen.

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

Die Rechnungsteilung erfolgt jeweils am 20. des laufenden Monats. Die Zahlung wird mit Ablauf von 10

Tagen seit Rechnungsteilung netto ohne Skonto-Abzug fällig. Ab Fälligkeit ist direkt und ohne weitere Mahnung ein Verzugszins von 5% p.a. geschuldet. Allfällige Mahnungen von Derexa werden mit CHF 40.- entschädigt.

 

Preisänderungen

Preisbasis

Die Preise basieren zu 80% auf den aktuellen Lohn- und Lohnnebenkosten gemäss GAV für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz und zu 20% auf dem Landesindex der Konsumentenpreise.

Preisanpassungen

Ändern sich diese Kosten in einem Kalenderjahr, so ist Derexa berechtigt, die Preise jeweils per 1 Januar nach folgendem Schlüssel anzupassen:

  1. Prozentuelle Erhöhung der Lohn- und Lohnnebenkosten gemäss GAV sowie der gesetzlichen Sozialleistungen des kommenden Jahres x 0.8.

  2. Prozentuelle Änderung des Landesindex der Konsumentenpreise zwischen September des laufenden Jahres und September des Vorjahres x 0.3

Beispiel

Erhöhung der lohngebundenen Kosten um 2.5%: 2.5 x 0.8 = 2.0

Erhöhung Landesindex um 2.0%: 2.0 x 0.3 = 0.5

Total Preisanpassung 2.5%

 

Haftung

Die Meldung über einen Schadenfalls hat innerhalb von drei Tagen nach dessen Eintreten per Einschreiben an den Objektverantwortlichen von Derexa zu erfolgen.

Derexa haftet in Umfang und Höhe maximal im Rahmen der von ihr abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Eine weitere Haftung ist ausgeschlossen.

 

Höhere Gewalt

Kann Derexa aufgrund von höherer Gewalt wie z.B. Naturereignissen von besonderer Intensität, Krieg, Aufruhr, Streik, Terrorismus, unvorhergesehene behördliche Auflagen etc. ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird die Vertragserfüllung solange aufgeschoben, als das Ereignis der höheren Gewalt andauert. Eine Haftung von Derexa ist auch in diesen Fällen ausgeschlossen.

 

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle einer unwirksamen Vorschrift ist eine Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am nächsten kommt. Dasselbe gilt für den Fall, dass diese Vereinbarungen Lücken enthalten.

 

Anwendbares Recht/ Gerichtsstand

Anwendbar ist Schweizer Recht. Gerichtsstand ist der Sitz von Derexa.

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Stand: 13.12.2023

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